Umsetzung Port Package lll

Umsetzung Port Package lll

Begrenzungsbeschluss

Gültig ab 21.03.2019

Begrenzung der Anzahl der Anbieter für den Hafendienst Festmachen im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen  

Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde

In Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.02.2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen („Hafendienste-VO“) begrenzt die ROSTOCK PORT GmbH (ROSTOCK PORT) die Anzahl der Anbieter für den Hafendienst Festmachen in bestimmten Bereichen des von ihr betriebenen dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafens von ROSTOCK PORT und des von ihr betriebenen Passagierkais Warnemünde wegen der Knappheit von Hafenbecken- und Kaiflächen, Besonderheiten der Hafeninfrastruktur sowie der Art einzelner Hafenverkehre und der Notwendigkeit, einen sicheren und zuverlässigen Hafenbetrieb zu gewährleisten.

Gemäß § 17 HafenVO M-V in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Hafennutzungsordnung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 13.01.2004 (HafenNO) müssen Wasserfahrzeuge sich zum Fest- und Losmachen in den Hafengebieten im Bereich der Hanse- und Universitätsstadt Rostock eines behördlich zugelassenen Festmachers bedienen. Es besteht gem. § 6 Abs. 2 HafenNO insoweit eine Festmacherannahmepflicht.

Der Hafendienst „Festmachen“ (An- und Ablegedienste), der deshalb im Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche unterschiedslos gegenüber allen Schiffsverkehren gewährleistet sein muss, umfasst das Vertäuen einlaufender Schiffe und Wasserfahrzeuge (im Folgenden „Schiffe“ genannt) am Liegeplatz, das Losmachen der Leinen bei auslaufenden Schiffen und ggf. die Verholung. Art und Umfang der Tätigkeit sind abhängig von der Spezifikation des jeweiligen Schiffes und des jeweiligen Liegeplatzes, im Einzelfall auch von den zusätzlichen Anforderungen des Schiffsführers. Je nach Liegeplatz ist der Festmachervorgang darüber hinaus notwendigerweise mit der Entgegennahme, dem Ausbringen bzw. der Steuerung fester und beweglicher Rampen, Brücken, Gangways und sonstiger Vorrichtungen sowie der Überwachung oder manuellen Bedienung der festen Automooringsysteme und/oder ähnlichen Tätigkeiten verbunden, die zum Übergang vom Schiff an Land und umgekehrt erforderlich sind. In bestimmten Bereichen ist die Tätigkeit wegen des von den Reedereien vorgegebenen Fahrplans und der Anforderungen aller beteiligten Partner und Kunden besonders zeitsensibel. Sie muss dort in enger Abstimmung mit den sonstigen Hafendiensten „Hand in Hand“ erfolgen.

Zur Erbringung des Hafendienstes Festmachen durch den Dienstleister hat ROSTOCK PORT neben den vom Festmacherdienst selbst vorzuhaltenden mobilen Festmachereinrichtungen zusätzlich an einigen Liegeplätzen in von ihr errichtete und von ihr auch in Stand zu haltende Infrastruktureinrichtungen investiert. Bei diesen Infrastruktureinrichtungen handelt es sich in bestimmten Bereichen um hochkomplexe, auf den jeweiligen Liegeplatz zugeschnittene, wertintensive technische Anlagen, deren Bedienung eine über das übliche Festmachen hinausgehende Qualifikation sowie ein hohes Maß an Betriebserfahrung und Abstimmung der eingesetzten Mitarbeiter erforderlich macht. Die Bedienung der Anlagen steht auch während der Lade- und Löschoperationen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Liegeposition des Schiffes.

Im Einzelnen wird in folgenden Hafenbereichen die Anzahl der Anbieter für den Hafendienst Festmachen auf einen Anbieter begrenzt:

Hafenbereich: der dem öffentlichen Verkehr zugängliche Hafen von ROSTOCK PORT
Fähr-und RoRo-Terminal/Pier I
Hafenbecken A Süd (LP 41, 42, 50 derzeit im Umbau zur Einbeziehung in das RoRo-Terminal

Bei dem Fähr- und RoRo-Terminal/Pier I handelt es sich um ein geschlossenes Terminal zur Abwicklung des zeitlich sehr eng getakteten Fähr- und RoRo-Verkehrs. Die Stellflächen sowie die Wege für die Zu- und Abfuhr sind in der Kapazität begrenzt, so dass die Festmacher-leistungen mit den dem Festmachen vor- und nachgelagerten Tätigkeiten eng koordiniert werden müssen. Hier führen schon die besonderen Merkmale der Hafeninfrastruktur und die Art des Hafenverkehrs zu der Notwendigkeit, die Anzahl der Anbieter für den Hafendienst Festmachen auf einen zu beschränken.

Die in diesem Hafenbereich zum Festmachen erforderlichen Infrastruktureinrichtungen sind auf die einzelnen Liegeplätze zugeschnittene, technisch hochkomplexe und wertintensive Anlagen.

Die Festmachertätigkeit in diesem Hafenbereich ist deutlich komplexer als in anderen Hafenbereichen und bedarf äußerster Sorgfalt und effektiver Koordination. Sie erfordert während des gesamten Vorgangs der Schiffsbearbeitung das ständige Monitoring der Festmachereinrichtungen und der Liegeposition des Schiffes, die gleichzeitige Beaufsichtigung der Gangways und Rampen, um bei Abweichungen ohne Zeitverzug geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Dies setzt die durchgängige Anwesenheit des dafür ausgebildeten Fachpersonals voraus. Die enge zeitliche Taktung der Schiffsandienungen und die nicht mögliche Redundanz der schiffsspezifischen Anlagen an den jeweiligen Liegeplätzen sowie der damit verbundene Umstand, dass es im Falle eines Defekts keinen Ausweichliegeplatz gibt, stellen erhöhte qualitative Anforderungen an die Diensterbringung und die Überwachung der Tätigkeiten. In diesem Bereich ist deshalb nicht nur eine erhöhte fachliche Qualifikation des Festmacherpersonals erforderlich, um die Anlagen steuern zu können. Ihre Bedienung kann darüber hinaus nur im trainierten Zusammenspiel und in steter Abstimmung mit allen anderen vor Ort tätigen Hafendiensten, der Verkehrsführung, der Stauerei und den Lotsendiensten, erfolgen. Um Havarien und Unfälle an den Schnittstellen zum Schiff zu vermeiden, ist es erforderlich, dass Anlagenbedienung und die mit dem Festmachen verbundene Sicherstellung der Betriebssicherheit innerhalb von einheitlichen Arbeitsprozessen erfolgen.

Ein Ausfall oder eine Beschädigung dieser Anlagen ist mit extrem hohen logistischen und finanziellen Risiken verbunden und kann den Reedern, Kunden und dem Hafenbetreiber nicht zugemutet werden.

Bei dieser Sachlage kann mit mehreren Anbietern in diesem Bereich kein zuverlässiger, sicherer Hafenbetrieb bei einem weitestgehenden Ausschluss des Ausfallrisikos gewährleistet werden. Vielmehr muss die Festmacherleistung in diesem Bereich aus einer Hand erbracht werden. Daher ist die Begrenzung auf einen Anbieter geeignet und erforderlich.

Der Umstand, dass es sich bei den Liegeplätzen 41 und 42 um Notfall-Liegeplätze nach dem Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-DG) handelt, an denen maximale Dispositionsfreiheit zu gewährleisten ist, lässt schon aus infrastrukturellen Gründen nur einen Anbieter für Festmacherleistungen in diesem Bereich zu.

Hafenbereich: Passagierkai Warnemünde
Warnemünde Cruise Center (Liegeplätze P7 und  P8)

An diesen Liegeplätzen werden insbesondere Kreuzfahrtschiffe gemäß der vorhandenen Hafeninfrastruktur über ein geschlossenes Terminal abgefertigt. Auch in diesem Bereich ist nicht nur wegen der überaus hohen Wahrnehmung der Kreuzschifffahrt und der damit verbundenen Bedeutung für Hafen, Stadt und Land eine erhöhte fachliche Kompetenz nötig. Die Mehrfachanläufe von Kreuzfahrtschiffen auf engstem Raum, der hohe Personal- und Technikaufwand, verbunden mit der hohen Anzahl parallel laufender Dienstleistungen (u.a. Schiffsversorgung, -ausrüstung, -reparatur und -wartung, Personen- und Gepäckbeförderung, Frischwasserversorgung, Grauwasser- und Müllentsorgung, künftig Landstromversorgung) und der damit verbundenen hohen Anzahl zeitgleicher landseitiger Verkehre sowie den in der Personenschifffahrt erhöhten Sicherheitsanforderungen begründen einen erhöhten Abstimmungsbedarf mit allen vor Ort tätigen Dienste-Anbietern. Die Kreuzschifffahrt ist in besonderem Maß auf reibungsfreie, in kurzer Frist verfügbare Hafendienste angewiesen. Daher ist es unabdingbar, dass die zeitliche Staffelung beim An- und Ablegen der Schiffe eingehalten wird. Das in diesem Bereich deshalb notwendige Ineinandergreifen der verschiedenen Dienstleistungen erfordert gerade die Bündelung der Dienste, um einen sicheren, zuverlässigen Hafenbetrieb zu gewährleisten.

Insbesondere bei (Mehrfach-)Anläufen von Kreuzfahrtschiffen und aufgrund der engen zeitlichen Staffelung der Schiffsbewegungen auf der Bundeswasserstraße sind laufende Abstimmungen mit den zuständigen Behörden, insb. dem Hafen- und Seemannsamt, der Verkehrszentrale und den Lotsendiensten sowie den anderen Verkehrsteilnehmern auf der Bundeswasserstraße und im Seehafen zu führen, um Auswirkungen auf die Fähr- und Trampschifffahrt und Behinderungen auf der Bundeswasserstraße möglichst gering zu halten. Die klare Kommunikation aus einer Hand ist bei der Dichte der notwendigen Abstimmungsprozesse zwingende Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs für alle beteiligten Verkehrsteilnehmer.

Zudem werden die Liegeplätze P 7 und P 8 am Warnemünde Cruise Center auch von anderen Schiffen, vor allem im Fall eines medizinischen Notfalls an Bord, angelaufen, bei dem in kürzester Zeit das sichere Festmachen zu gewährleisten ist. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Liegeplatz P7, wie schon bei den Liegeplätzen 41 und 42, um einen Notfall-Liegeplatz im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-DG). Vor diesem Hintergrund muss der Hafendienst Festmachen in diesem Bereich auf einen Anbieter begrenzt werden.

Die Einzelheiten der Hafenbereiche ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan.

Rostock, den 21.03.2019

Hafenplan Fest- und Losmachen

Mindestanforderungen und Verfahren

Veröffentlichung der Mindestanforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 VO (EU) 2017/352 für die Erbringung des Hafendienstes Festmachen im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde sowie des Verfahrens für die Gewährung des Rechts auf Erbringung des Hafendienstes Festmachen gemäß den Anforderungen der Verordnung, Art. 4 Abs. 6 VO (EU) 2017/352

In Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.02.2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen („Hafendienste-VO“) veröffentlicht die ROSTOCK PORT GmbH (ROSTOCK PORT) die Mindestanforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 der Hafendienste-VO für die Erbringung des Hafendienstes Festmachen im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde und das Verfahren für die Gewährung des Rechts auf Erbringung von Festmacherdiensten gemäß den Anforderungen der Verordnung.
 

I.

Anbieter des Hafendienstes Festmachen im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde, zugleich Nothafen der Bundesrepublik Deutschland, haben folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

  1. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen ist auch für den dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und den Passagierkai Warnemünde in Besitz einer wirksamen behördlichen Zulassung als Festmacher gemäß § 6 Abs. 1 Hafennutzungsordnung der Stadt Rostock vom 13.01.2004 (HafenNO) in der jeweils gültigen Fassung und erfüllt nachweislich sämtliche in der ordnungsbehördlichen Zulassung geregelten Nebenbestimmungen.
  2. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen hält vor Ort die zum Festmachen und zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflichten in den für Fest- und Losmachen relevanten Bereichen benötigten mobilen technischen Geräte und Ausrüstungsgegenstände (u.a. Festmacherfahrzeuge, Spillwagen) vor und verfügt für diese Gegenstände auch über die notwendigen Wartungsnachweise.
  3. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen verfügt über
    ·    gültige Zertifizierungen nach ISO 14001 Umweltmanagement
    ·    nach ISO 9001 Qualitätsmanagement
    oder entsprechend gleichwertige Nachweise.
  4. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen kann die Festmacherleistung in allen für ihn zugänglichen Hafenbereichen rund um die Uhr, d.h. 24 Stunden/7 Tage die Woche binnen einer Reaktionszeit von max. 30 Minuten ab Anfrage der Dienstleistung anbieten. Im Hafenbereich Warnemünde, Liegeplätze P1, P2, P3, P4, P5, P6, muss er außerhalb der Kreuzfahrtsaison (derzeit Januar bis März) eine Rufbereitschaft 24 Stunden/7 Tage die Woche sowie die Diensteerbringung vor Ort innerhalb von zwei Stunden ab Anfrage der Dienstleistung sicherstellen. Hierzu weist der Anbieter des Hafendienstes Festmachen ROSTOCK PORT vor der Aufnahme des Hafendienstes die personellen Möglichkeiten einer entsprechenden Dienstbereitschaft durch Vorlage eines Dienst-/Besetzungsplanes mit mindestens 4 gleichzeitig vor Ort im Dienst befindlichen Arbeitskräften nach. Der Nachweis ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu erneuern und ROSTOCK PORT bis zum 31.01. eines jeden Jahres vorzulegen.
  5. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen stellt die ununterbrochene Erreichbarkeit des Festmacherdienstes für alle Nutzer an allen Liegeplätzen in allen für ihn zugänglichen Hafenbereichen während des gesamten Jahres rund um die Uhr sicher, um insbesondere jederzeit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten sowie Schiffshavarien und medizinische Notfälle abzusichern. Hierzu legt der Anbieter des Hafendienstes Festmachen ROSTOCK PORT vor der Aufnahme des Hafendienstes ein Organisationsschema und einen Notfallplan zur Regelung der Verantwortlichkeiten, der Einsatzzentrale und der notwendigen Kommunikationswege vor. Organisationsschema und Notfallplan sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu erneuern und ROSTOCK PORT bis zum 31.01. eines jeden Jahres vorzulegen.
  6. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen verfügt für jeden als Festmacher eingesetzten Mitarbeiter gesondert über folgende Nachweise, die er ROSTOCK PORT vorzulegen hat, soweit sie nicht schon Gegenstand des behördlichen Zulassungsverfahrens sind (vgl. auch II. Ziff. 1):
    ·    Nachweis der persönlichen Schulung zur Erbringung von Festmacherdienstleistungen einer staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung;
    ·    Nachweis über die Beherrschung der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der englischen Sprache (Seemännische Fachsprache);
    ·    Nachweis der gesundheitlichen Eignung;
    ·    Polizeiliches Führungszeugnis ohne Einträge, die die Zuverlässigkeit der Erbringung des Hafendienstes Festmachen berühren können;
    ·    Nachweis über vorgeschriebene Schulungen ISPS und Arbeitsschutz.
  7. Zur Sicherung einer gleichbleibenden Qualität der Festmacherleistungen im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde hat der Anbieter des Hafendienstes Festmachen  die Bestimmungen gemäß „II. Festmachen“, „III. Losmachen“ und „IV. Verholen“ des Abschnitts 4, A. Festmacherordnung der jeweils aktuell gültigen Bestimmungen und Entgelte für die Benutzung des dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafens von ROSTOCK PORT und des Passagierkais in Warnemünde zu beachten und entsprechend in den eigenen vertraglichen Vereinbarungen mit den andienenden Schiffen und Wasserfahrzeugen (im Folgenden „Schiffe“) umzusetzen.
  8. Jede Anmeldung für das Festmachen ist dem Dispatcher von ROSTOCK PORT mit Angaben zur geplanten Positionierung des Schiffes und etwaigen Besonderheiten unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden:

    Dispatcher
    Telefax +49 381 350 5085
    dispatcher@rostock-port.de 

    Unverzüglich dem Dispatcher schriftlich oder in Textform zu melden sind die Fest- und Losmeldung und darüber hinaus alle Abweichungen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Erbringung der Festmacherleistung, wie z. B. die von der Anmeldung abweichende Positionierung des Schiffes, Verzögerungen, Ausfall technischen Geräts, Arbeitsunfälle, Beschädigungen von Hafenanlagen, Mängel an Rettungseinrichtungen, sonstige Unfallgefahren oder besonderen Vorkommnisse. 
    In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug ist eine telefonische Meldung vorzuschalten:

    Dispatcher
    Telefon +49 381 350 5080
    +49 381 350 5086/87/88 (24 Std.)
     
  9. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen verpflichtet sich nicht nur gegenüber eigenen Kunden zur Leistungserbringung, sondern erbringt die Dienstleistung auf Anforderung auch gegenüber nicht selbst akquirierten Schiffen.
  10. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen ist an einen Tarifvertrag i. S. d. Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.07.2015 (BGBl. I S. 1130), gebunden oder zahlt mindestens eine tarifgleiche Vergütung.
  11. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen erklärt vor Aufnahme des Hafendienstes schriftlich gegenüber ROSTOCK PORT, die in der Entgeltordnung veröffentlichten Kosten für die Qualitätssicherung und das Monitoring der Liegeplätze durch ROSTOCK PORT vor und nach deren Nutzung zur Haftungsabgrenzung zu übernehmen.
  12. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen erklärt vor Aufnahme des Hafendienstes schriftlich gegenüber ROSTOCK PORT auch die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht in den für das Erbringen seiner Festmacherleistung relevanten Bereichen und Zeiträumen, u. a. Winterdienst, Beräumung von Verschmutzungen.
  13. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen schließt zur Absicherung von Schäden im Zusammenhang mit dem von ihm zu erbringenden Hafendienst eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen für Personenschäden i.H.v. € 5 Mio. und für Sach- und Vermögensschäden i.H.v. € 5 Mio. ab und legt ROSTOCK PORT den Nachweis über den Abschluss der Versicherung bei Aufnahme des Hafendienstes vor. Der Fortbestand des Versicherungsschutzes ist ROSTOCK PORT jährlich durch Vorlage aktueller Versicherungsscheine nachzuweisen. Über zwischenzeitliche Veränderungen des Versicherungsschutzes hat der Anbieter des Hafendienstes ROSTOCK PORT unverzüglich zu informieren.
  14. Der Anbieter des Hafendienstes Festmachen verpflichtet sich, die Festmacherleistung mindestens für die Dauer von 12 Monaten im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde zu erbringen.
     

II.

Das Verfahren für die Gewährung des Rechts auf Erbringung des Hafendienstes Festmachen ist wie folgt untergliedert:

  1. Anbieter des Hafendienstes Festmachen beantragen die Erbringung des Hafendienstes im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Tätigkeit bei ROSTOCK PORT. Mit dem Antrag sind ROSTOCK PORT sämtliche für die Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erbringung des Festmachens im Seehafen Rostock erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen, soweit diese nicht schon Gegenstand des behördlichen Zulassungsverfahrens sind.
  2. ROSTOCK PORT wird binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags über den Antrag entscheiden. Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag ist die Prüfung sämtlicher bei Aufnahme des Hafendienstes vom Diensteanbieter zu erfüllender Mindestanforderungen, die durch die vom Antragsteller eingereichten Nachweise und Unterlagen jeweils belegt sein müssen, und die positive Prognose bezüglich der Erfüllung der an die Durchführung der Festmacherdienste gestellten Mindestanforderungen auf Basis der bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen und, soweit vorhanden, eigener Erfahrungswerte aufgrund früherer geschäftlicher Beziehungen mit dem Antragsteller.
  3. Die Verweigerung des Rechts zur Erbringung des Hafendienstes Festmachen im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde ist durch ROSTOCK PORT anhand der Mindestanforderungen zu begründen.
  4. Kann ROSTOCK PORT das Recht zur Erbringung des Hafendienstes Festmachen im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde gewähren, gibt ROSTOCK PORT ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages (Hafendienstevertrag) über die Erbringung des Hafendienstes Festmachen im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde ab (Mindestlaufzeit ein Jahr). Der maximale Geltungszeitraum dieses Vertrages ist auf die Dauer der Genehmigung von ROSTOCK PORT zum Betrieb des dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafens von ROSTOCK PORT und des Passagierkais Warnemünde beschränkt. Mit Annahme des Angebots gilt das Recht zur Erbringung von Festmacherdiensten im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde als gewährt. 

Rostock, den 21.03.2019

Beschlüsse

Beschluss zum Tätigwerden als interner Betreiber für den Hafendienst Festmachen

In Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.02.2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen („Hafendienste-VO“) beschließt die ROSTOCK PORT GmbH (ROSTOCK PORT), den Hafendienst Festmachen unter Einhaltung der Mindestanforderungen nach Art. 4 Hafendienste VO gemäß Veröffentlichung vom 21.03.2019 im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT und am Passagierkai Warnemünde selbst zu erbringen. ROSTOCK PORT gilt insoweit als interner Betreiber gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Hafendienste-VO.

Rostock, den 28.03.2019

Beschluss zur Festlegung des Anbieters des Hafendienstes Festmachen im dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Hafen von ROSTOCK PORT: Fähr- und RoRo-Terminal/Pier I, Hafenbecken A Süd (LP 41, 42, 50)

In dem

Hafenbereich: der dem öffentlichen Verkehr zugängliche Hafen von ROSTOCK PORT
Fähr- und RoRo-Terminal/Pier I
Hafenbecken A Süd (LP 41, 42, 50 derzeit im Umbau zur Einbeziehung in das RoRo-Terminal

wurde die Anzahl der Anbieter für den Hafendienst Festmachen gemäß dem veröffentlichten Begrenzungsbeschluss vom 21.03.2019 auf einen Anbieter begrenzt. Anbieter des Hafendienstes Festmachen in diesem Bereich ist der interne Betreiber.

Rostock, den 28.03.2019

Beschluss zur Festlegung des Anbieters des Hafendienstes Festmachen in dem Hafenbereich: Passagierkai Warnemünde/Warnemünde Cruise Center (Liegeplätze P7 und P8)

In dem

Hafenbereich: Passagierkai Warnemünde
Warnemünde Cruise Center (Liegeplätze P7 und P8)

wurde die Anzahl der Anbieter für den Hafendienst Festmachen gemäß dem veröffentlichten Begrenzungsbeschluss vom 21.03.2019 auf einen Anbieter begrenzt. Anbieter des Hafendienstes Festmachen in diesem Bereich ist der interne Betreiber.

Rostock, den 28.03.2019

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